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Montag, 25.11.2024

Andrea Wolf: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg verurteilt die Türkei

Anwältin fordert: „Jetzt müssen endlich die verantwortlichen türkischen Militärs wegen vorsätzlicher Tötung von Andrea Wolf vor Gericht gestellt werden!“

Im Fall der Tötung der Münchnerin Andrea Wolf gibt es nach nunmehr über sieben Jahren ein Urteil gegen den türkischen Staat: In seiner Entscheidung vom 8.6.2010, verurteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Türkei wegen eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), weil „die nationalen Behörden entgegen den Forderungen von Artikel 2* der Konvention keine adäquate und effektive Untersuchung in Bezug auf das Schicksal der Tochter der Klägerin (Anmerkung: die Mutter von Andrea Wolf) geführt haben“. Die Türkei wird darüber hinaus zur Zahlung einer „angemessenen Genugtuung für die seelischen Leiden“ an Lilo Wolf, die Mutter der getöteten Andrea Wolf, verurteilt.
[siehe auch: Libertad! begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen den türkischen Staat im Falle des bis heute nicht geklärten Todes von Andrea Wolf]

Akribisch listen die Richter in ihrem Urteil die einzelnen Punkte der Missachtung und Verletzung der Mindestanforderungen für ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren durch die türkischen Justizbehörden auf und rügen dabei insbesondere einerseits die Unterlassungen von Ermittlungen und andererseits die Voreingenommenheit bei der Auswahl von Beweisen, die gerade nicht zur Aufklärung der Tötung beigetragen haben, sondern von vornherein auf die Einstellung des Verfahrens zielten. Das betrifft im Einzelnen u.a. die Feststellungen des EGMR, dass die türkische Justiz nicht nach dem Auffindungsort des Leichnams von Andrea Wolf gesucht hat, dass benannte und vorhandene Zeugen nicht gehört wurden sowie ungeprüft und einseitig bestimmte Zeugenaussagen übernommen worden sind. Der Gerichtshof beanstandet weiter, dass die türkische Staatsanwaltschaft nicht versucht hat herauszufinden, welche militärischen Einheiten und deren Akteure, die sich dem Vorwurf der Folter und vorsätzlichen Tötung von Andrea Wolf ausgesetzt sehen, an für den Sachverhalt relevanten militärischen Aktionen beteiligt waren. Im Hinblick auf die von der deutschen Justiz der türkischen Justiz zur Verfügung gestellten Beweise kritisiert der EGMR, dass die sich daraus ergebenden Ermittlungsansätze in keiner Weise für die Aufklärung des Todes von Andrea Wolf genutzt wurden. Diese Kritik bezieht der Gerichtshof explizit auch auf die Missachtung der der türkischen Justiz von der Internationalen unabhängigen Untersuchungskommission (IUK) übermittelten Beweise. Der EGMR bestätigt darüber hinaus , dass die Schlussfolgerung der IUK, die im Januar 2003 zu der Klage gegen die Türkei vor dem EGMR geführt hatten, sich auf „legitime Verdachtsmomente“ stützen kann: Die Nicht- Regierungskommission IUK kam bereits damals zu dem Schluss, dass die Münchnerin Andrea Wolf am 23. Oktober 1998 von der türkischen Armee im Gebiet Van gemeinsam mit anderen Mitgliedern der PKK lebend gefangen genommen und anschließend verhört, gefoltert und hingerichtet worden sei - die Leiche sei von den Soldaten am Ort des Kriegsverbrechens in den Bergen Kurdistans zurückgelassen worden. Auch der EGMR geht davon aus, dass Andrea Wolf dort getötet worden ist. Da dafür jedoch ausreichende gerichtsverwertbare Beweise noch fehlten, die „über jeden Zweifel erhaben“ die Verantwortung des türkischen Militärs beweisen, konnte der Gerichtshof die Türkei nicht auch wegen Verantwortlichkeit für die Tötung und Folter von Andrea Wolf nach Art. 2 EMRK verurteilen.

Rechtsanwalt Jörg Arnold, Mitglied im Vorstand des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins und Prozessbevollmächtigter der Mutter von Andrea Wolf: „Die Türkei hat sich eines schweren Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention schuldig gemacht. Die türkische Justiz hat versagt und offensichtlich aus politischem Interesse eine adäquate Aufklärung des Todes von Andrea Wolf seit Jahren unterlassen. Es ist zu hoffen, dass das Urteil des EGMR dazu führt, dass die Ermittlungen in der Türkei wieder aufgenommen werden, wozu es auch juristischer und politischer Anstrengungen durch die Bundesrepublik Deutschland bedarf. “

Rechtsanwältin Angelika Lex, die die Internationale Unabhängige Untersuchungskommission (IUK) vertritt: „Das Urteil ist eine schallende Ohrfeige für den türkischen Staat. Jetzt müssen endlich die verantwortlichen Militärs, die Andrea Wolf gefoltert und vorsätzlich getötet haben, ermittelt und vor Gericht gestellt werden. Deshalb fordern wir die Staatsanwaltschaft Frankfurt dazu auf, die Ermittlungen im Fall Andrea Wolf wieder aufzunehmen, die überlebenden Zeugen des Kriegsverbrechens zu vernehmen und gemeinsam mit der IUK eine Öffnung des Grabes von Andrea Wolf und eine Obduktion durch internationale Gerichtsmediziner vorzubereiten. Dazu werden wir weitere Beweise vorlegen.“

Oskar Schmid, Mitglied der IUK: „Es darf kein Vergessen geben – auch dann nicht, wenn man für die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen wie der extralegalen Hinrichtung von Andrea Wolf Jahrzehnte braucht: Denn Kriegsverbrecher und staatliche Folterer dürfen und können sich nie in Sicherheit wiegen. Deswegen ist das Urteil des EGMR so bedeutend: Jetzt ist auch für die Türkei die Zeit gekommen, dass die Verantwortlichen für Folter und Tötung zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Dafür sind die Impulse von außen nötig, genauso wie die Initiativen demokratischer Kräfte in der Türkei selbst.“

* Artikel 2 der Konvention: „1. Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt.“

siehe bitte auch die die folgenden Anlagen Informationen zum Urteil und zum Hintergrund des Falles

zitiert aus:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: In der Sache Wolf-Sorg gegen Türkei (Übersetzung aus dem Französischen: Ingrid Scherf, Oskar Schmid - IUK)

Französisches Original:
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(Namen von ZeugInnen sind in der Übersetzung abgekürzt) Zweite Abteilung (Antrag nr. 6458/03) Strasbourg, 8, Juni 2010

Auszüge aus dem Urteil:
„77. (...) Der Staatsanwalt hat nicht versucht herauszufinden, welche militärischen Einheiten an diesem Gefecht beteiligt waren, noch die daran beteiligten Militärangehörigen angehört.

78. Daher stellt das Gericht fest, dass die zuständige Staatsanwaltschaft am 9. Nov. 2001 die Gendarmen beauftragt hat, sich an den Ort des Gefechts zu begeben, um den genauen Ort der Gräber der verstorbenen Personen zu finden und um herauszufinden, ob gegebenenfalls der Körper von Andrea Wolf in der Gefechtszone beerdigt worden ist. Die Gendarmen konnten sich jedoch wegen der klimatischen Bedingungen (siehe oben Paragraf 23) nicht an den Ort des Vorfalles begeben. Aus dem Dossier geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft diese Anfrage nicht in einer milderen Jahreszeit wiederholt hat, noch die Ermittlungen weiter vorangetrieben hat, mit dem Ergebnis, dass das Grab von Andrea Wolf nie aufgefunden worden ist.

79. In diesem Zusammenhang wäre es nützlich gewesen, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft die Angaben der Klägerin überprüft hätte, wonach es Zeugen gäbe, die wüssten, wo der Körper ihrer Tochter beerdigt sei (siehe oben, Paragraf 28). In Anbetracht der Umstände des Falles hätte nur eine Anhörung dieser Zeugen es erlauben können, den Ort festzustellen, wo der Körper von Andrea Wolf beerdigt worden ist. Diesbezüglich ist es interessant ebenfalls anzumerken, dass aus der Aussage von S. E. vom 12. März 2001
(siehe oben, Paragraf 20) hervor geht, dass die Gendarmen ihr Fotografien der bei dem fraglichen Gefecht verstorbenen Personen gezeigt haben. Dabei haben doch die Gendarmen auf eine Anfrage der Staatsanwaltschaft Çatak vom 9. Nov. 2001 (siehe oben, Paragraf 24) geantwortet, es gäbe keine Fotografien. Der Staatsanwalt hat die Angaben der Gendarmen übernommen, ohne deren Richtigkeit zu überprüfen, z.B. indem er sie mit der Aussage von S.E. verglich. Diese Feststellung muss im Zusammenhang mit der Initiative der Staatsanwaltschaft Çatak vom 9. Nov. 1998 (siehe oben, Paragraf 11) gelesen werden, in welcher die Gendarmerie von Van aufgefordert wurde, alle vorliegenden Dokumente zu übermitteln, um die Identität der bei dem fraglichen Gefecht verstorbenen Personen festzustellen. Das Dossier enthält jedoch keinerlei Information über eine Bearbeitung dieser Anfrage der Staatsanwaltschaft.

80. (...) Es scheint, als ob die Staatsanwaltschaft nur diejenigen Elemente der Aussagen von E.Y. berücksichtigt hätte, die für eine Einstellung des Verfahrens sprachen.

81. Außerdem muss betont werden, dass die nationalen Behörden bei der Angelegenheit nicht versucht haben, mit den deutschen Behörden zu kooperieren, welche ebenfalls eine Untersuchung über die Umstände des Todes von Andrea Wolf eingeleitet hatten. Ebenso wenig wurden die möglichen Ermittlungsansätze, welche von den deutschen Behörden verfolgt wurden, berücksichtigt, um die Umstände aufzuklären, unter denen die Tochter der Klägerin zu Tode gekommen war. Das Gericht hält fest, dass es unzweifelhaft eine fehlende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Türkei und Deutschlands gegeben hat (siehe oben, Paragraf 38). Was die Informationen und Untersuchungsergebnisse angeht, die von der Kommission (die Übersetzer: IUK) zur Verfügung gestellt wurden, hat die Anwältin der Klägerin sowohl den Innenminister (siehe oben, Paragraf 13), als auch die Staatsanwaltschaft Van (siehe oben, Paragraf 15) über die Existenz dieser Kommission informiert. Unbesehen der offensichtlichen Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt der Aussagen der von dieser Kommission gehörten Zeugen und dem Inhalt der Erklärungen der Zeugen, die von der Klägerin zitiert und von den nationalen Behörden angehört worden waren, hat der mit der Strafuntersuchung beauftragte Staatsanwalt diese Ermittlungsansätze dennoch in keiner Weise genutzt, um die von ihm geführten Ermittlungen bezüglich des Todes von Andrea Wolf zu vertiefen.

82. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der oben aufgezählten Versäumnisse stellt das Gericht fest, dass die nationalen Behörden entgegen den Forderungen von Artikel 2 der Konvention keine adäquate und effektive Untersuchung in Bezug auf das Schicksal der Tochter der Klägerin geführt haben.

83. Davon ausgehend wurden die verfahrenstechnischen Verpflichtungen, wie sie gemäß Artikel 2 der Konvention dem beklagten Staat obliegen, nicht erfüllt.“

Weitere Anmerkungen zum Urteil:
Die Ergebnisse der Internationalen Unabhängigen Untersuchungskommission (IUK), Andrea Wolf sei „durch die Sicherheitskräfte gefangen genommen und getötet worden“ (...) bewertete der EGMR so: „(...) eine solche Schlussfolgerung“ sei „sicherlich auf legitime Verdachtsmomente gestützt, aber nicht durch Beweise untermauert. Daher schließt das Gericht, dass die Verantwortlichkeit des beklagten Staates, was das Schicksal von Andrea Wolf angeht, bisher nicht, über jeden Zweifel erhaben‘ erwiesen ist“.

Der EGMR stellt dazu jedoch klar:

„65. Das Gericht hebt hervor, dass die Dokumente der Internationalen Nicht-Regierungs- Organisation zur Aufklärung des Todes von Andrea Wolf, der Staatsanwaltschaft Frankfurt und die auf die Schlussfolgerungen der internen Ermittlungen gegründeten Anmerkungen der Regierung die Annahme zulassen, dass Andrea Wolf im Laufe dieser bewaffneten Auseinandersetzung oder im Anschluss daran ums Leben gekommen ist. Das Gericht hält fest, dass angesichts der Behauptung der Klägerin, wonach Andrea Wolf von den Ordnungskräften während dieser bewaffneten Auseinandersetzung getötet worden sei, die Regierung nicht ausschließt, dass Andrea Wolf im Laufe dieser Auseinandersetzung, an der sie teilgenommen haben soll, getötet worden sein könnte.“


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